Die Annahme ist grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt.
Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Die Anfechtungserklärung wird wirksam mit Abgabe und Zugang. Bei der Anfechtungserklärung muss der Wille, sich rückwirkend vom Geschäft lösen zu wollen, objektiv erkennbar sein. (Auslegung nach §§133, 157 BGB)
Taschengeld sind zur freien Verfügung überlassene Mittel
Bei der Holschuld verpflichtet sich der Schuldner zu Aussonderung der Sache und zur Aufforderung zur Abholung, gegebenenfalls mit einer Ablauffrist.
Hier entsteht der Schadensersatzanspruch zusätzlich zur Primärleistung
Bei der Gattungsschuld wird eine Sache aus einer bestimmten Gattung geschuldet. Nach §243 I BGB handelt es sich hierbei um eine Sache mittlerer Art und Güte.
Bei der Schickschuld verpflichtet sich der Schuldner zur Übergabe einer sorgfältig ausgewählten Transportperson.
Bei der Stückschuld wird eine bestimmte Sache geschuldet.
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen
Eine Willenserklärung wird trotz Zugang nicht wirksam, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Ein Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nurnoch von dessen Zustimmung abhängt.
Hier tritt der Schadensersatzanspruch an die Stelle der Primärleistung
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann.
Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden so in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt wird, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
Nach §§133, 157 BGB sind Verträge und Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Man stellt sich hier die Frage, wie das gezeigte Verhalten unter objektiven Gesichtspunkten aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung zu verstehen ist.
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille übereinstimmt
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme.
Bei der Bringschuld verpflichtet sich der Schuldner zum tatsächlichen Anbieten der Sache am Wohnsitz des Gläubigers.
Der Erklärende weiß, was er sagt oder schreibt, verbindet mit dem Erklärten aber einen anderen Sinn, als ihm nach der Auslegung zukommt.
Als Eigenschaften einer Person oder Sache gelten alle gegenwärtigen, wertprägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Person bzw. Sache selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen.