Annahme
Click to see answer
Die Annahme ist grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt.
Click to see question
Annahme
Die Annahme ist grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung wird wirksam mit Abgabe und Zugang. Bei der Anfechtungserklärung muss der Wille, sich rückwirkend vom Geschäft lösen zu wollen, objektiv erkennbar sein. (Auslegung nach §§133, 157 BGB)
Taschengeld
Taschengeld sind zur freien Verfügung überlassene Mittel
Holschuld
Bei der Holschuld verpflichtet sich der Schuldner zu Aussonderung der Sache und zur Aufforderung zur Abholung, gegebenenfalls mit einer Ablauffrist.
Schadensersatz neben der Leistung
Hier entsteht der Schadensersatzanspruch zusätzlich zur Primärleistung
Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld wird eine Sache aus einer bestimmten Gattung geschuldet. Nach §243 I BGB handelt es sich hierbei um eine Sache mittlerer Art und Güte.
Schickschuld
Bei der Schickschuld verpflichtet sich der Schuldner zur Übergabe einer sorgfältig ausgewählten Transportperson.
Stückschuld
Bei der Stückschuld wird eine bestimmte Sache geschuldet.
Zugang
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen
Widerruf
Eine Willenserklärung wird trotz Zugang nicht wirksam, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Ein Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nurnoch von dessen Zustimmung abhängt.
Schadensersatz statt der Leistung
Hier tritt der Schadensersatzanspruch an die Stelle der Primärleistung
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann.
Abgabe
Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden so in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt wird, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
Objektiver Empfängerhorizont
Nach §§133, 157 BGB sind Verträge und Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Man stellt sich hier die Frage, wie das gezeigte Verhalten unter objektiven Gesichtspunkten aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung zu verstehen ist.
Falsa demonstratio non nocet
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille übereinstimmt
Vertrag
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme.
Bringschuld
Bei der Bringschuld verpflichtet sich der Schuldner zum tatsächlichen Anbieten der Sache am Wohnsitz des Gläubigers.
Inhaltsirrtum
Der Erklärende weiß, was er sagt oder schreibt, verbindet mit dem Erklärten aber einen anderen Sinn, als ihm nach der Auslegung zukommt.
Eigenschaften einer Person/Sache
Als Eigenschaften einer Person oder Sache gelten alle gegenwärtigen, wertprägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Person bzw. Sache selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen.